Statuten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 01: Name und Sitz
Unter dem Namen Betta Helvetia besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. ZGB mit Sitz
in Hombrechtikon im Kanton Zürich.
Art. 02: Zweck
Betta Helvetia bezweckt:
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die Verbreitung der Kampffischkunde
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die Pflege und Zucht von Hochzuchtkampffischen und Wildformen
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die Vertiefung des Naturverständnisses
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die Pflege guter Kameradschaft
Betta Helvetia ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 03: Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
II. Mitgliedschaft
Art. 04: Mitgliedschaft bei Betta Helvetia
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Die Mitgliedschaft kann sich erwerben, wer sich für die Kampffische interessiert.
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Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann an die Generalversammlung schriftlich rekurriert werden. Die Generalversammlung entscheidet über das Aufnahmegesuch endgültig.
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Mitgliederkategorien: Vorstands-, Ehren-, Aktiv- und Züchtermitglieder.
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Durch die Generalversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Als
Ehrenmitglieder können Personen vorgeschlagen werden, welche sich um Betta Helvetia in besonderem Masse verdient gemacht haben.
Art. 05: Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
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Der Austritt aus Betta Helvetia ist jederzeit möglich. Er ist bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung (Datum des Poststempels) dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich bekanntzugeben.
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Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag voll zu
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entrichten.
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Mitglieder, welche sich unehrenhafter Handlungen schuldig machen, die Vereinsinteressen schädigen oder sich den Vereinsbeschlüssen nicht fügen, können durch den Vorstand von Betta Helvetia ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann an die nächste Generalversammlung schriftlich rekurriert werden. Die Generalversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
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Mitglieder, welche nach einmaliger Mahnung den Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember nicht entrichtet haben, können von Betta Helvetia ausgeschlossen werden.
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Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch an das Vereinsvermögen bei allfälliger zukünftiger Auflösung des Vereins.
III.Vereinsaktivitäten
Art. 06:Versammlungen
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Die Versammlungen finden je nach Bedarf statt.
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Zu speziellen Veranstaltungen lädt der Vorstand besonders ein.
IV.Finanzielles
Art. 07:Einnahmen
Betta Helvetia wird wie folgt finanziert:
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1.Mitgliederbeiträge
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Beiträge von Gönnern
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Kapitalzinsen
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Weitere Zuwendungen aller
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Einnahmen bei von Betta Helvetia organisierten Veranstaltungen
Art. 08: Mitgliederbeiträge
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Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt und beträgt maximal Fr. 100.-. Das Mitglied muss dem/der Kassier(in) den Jahresbeitrag alljährlich bis zum 30. Juni entrichten. Nach dieser Frist erlischt die Mitgliedschaft.
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Mitglieder, welche nach dem 30. Juni eintreten, haben den Jahresbeitrag pro Rata temporis zu bezahlen.
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Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Vorstandsmitglieder und Projektmitwirkende sind beitragsfrei.
Art. 09: Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet Betta Helvetia ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf den Vorstand und die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 10: Ausgaben
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1.Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, über einen Betrag von bis zu Fr. 1'500.-- für Vereinszwecke zu verfügen.
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Über ausserordentliche Ausgaben entscheidet an einer Vereinsversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
V. Organisation von Betta Helvetia
Art. 11: Vereinsorgane
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Generalversammlung
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Vorstand
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Revisionsstelle
Art. 12a: Ordentliche Generalversammlung
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Die Generalversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie findet im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres statt.
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Sie wird vom Vorstand, mit Schreiben bzw. E-Mail an alle Mitglieder, mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
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Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein.
Art. 12b: Aufgaben und Kompetenzen
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Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
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Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
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Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Abnahme der Jahresrechnung
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Vorstellen des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
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Wahl des Tagespräsidenten/der Tagespräsidentin
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Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen
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Statutenänderungen
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Abstimmung über Anträge
Art. 12c: Wahl- und Abstimmungsverfahren
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Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe wünschen.
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Der/die Tagespräsident(in) nimmt die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin vor. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in globo gewählt/bestätigt werden.
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Ausser in den Fällen, in denen die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreibt, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
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Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident(in) (Co-Vorsitzende) bei allen Abstimmungen den Stichentscheid.
VI. Vorstand
Art. 13: Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von Betta Helvetia. Er vertritt diesen nach
aussen und ist für die Planung besorgt, welche den erforderlichen Fortbestand von Betta
Helvetia sicherstellt.
Art. 14: Zusammensetzung
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Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern {Präsident(in), Co-Präsident(in) und Aktuar(in), Kassier(in)}. Präsident(in) bzw. Co-Präsidenten werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Aktuar(in) und Kassier(in) werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während des laufenden Vereinsjahres, oder bei zusätzlichem Bedarf, ergänzt sich der Vorstand selbst.
Art. 15: Zeichnungsberechtigung
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Namens des Vereins führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift der/die Präsident(in) mit dem Co-Präsidenten/der Co-Präsidentin.
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Für den Bank- und Postcheckverkehr wird dem/der Kassier(in) und den/der Co-Präsidenten(innen) die Verfügungsberechtigung erteilt.
VII. Revisionsstelle
Art. 16: Wahl und Aufgabe der Revisoren/Revisorinnen
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1.Für die Dauer eines Jahres werden ein bis zwei Revisoren/Revisorinnen und ein/eine Ersatzrevisor(in) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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Sie prüfen bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung sämtliche Vereinsrechnungen und das Inventar.
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Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht und stellen den Antrag betreffend Déchargeerteilung.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 17: Statutenänderungen
Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 18: Auflösung von Betta Helvetia
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Die Auflösung von Betta Helvetia kann nur die Generalversammlung beschliessen. Hierüber entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (qualifiziertes Mehr).
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Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, legt fest, wie das Vereinsvermögen, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, zu verwenden ist.
Art. 19: Gerichtsstand
Der Verein hat Gerichtsstand Zürich.
Art. 20: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. Dezember
2016 in Kraft gesetzt und an der ordentlichen Generalversammlung 2017 bestätigt. Sie wurden an den ordentlichen Generalversammlungen 2018 und 2024 ergänzt.
Die Co-Präsidentin: Sabrina Dichne
Der Co-Präsident: Kevin Walthert